AGB - Ateco Gleichstrom DC-USV Systeme mit Batterien oder Kondensatoren

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AGB

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Liefer- und Zahlungsbedingungen der ATECO EDV GmbH
 
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ATECO EDV GmbH (im Folgenden: ATECO) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, die damit für sämtlich gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen ATE-CO und ihren Kunden auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn ATECO sie im Einzelfall schriftlich bestätigt. Spätestens mit der mündlichen oder schriftlichen Erteilung des Auftrags erkennt der Kunde diese Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Verzicht auf die Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden insbesondere nicht dadurch zum Inhalt der vertraglichen oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Beziehung, dass ATECO einer Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen nicht im Einzelfall widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehung auf eigene Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen widersprochen.
 
2. Angebote der ATECO sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörende Daten und Unterlagen sind mangels anderweitiger individueller Vereinbarung nur annä-hernd maßgebend und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar. Bestellungen des Kunden enthalten verbindliche Angebote, die ATECO nach Wahl entweder durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung, durch Zusendung der bestellten Ware oder durch Erbringung der vereinbarten Dienstleistung zu dem in Rechnung gestellten Endpreis annimmt. Bei Bestellungen auf Abruf entfällt eine Lieferverpflichtung für ATECO, wenn die bestellte Ware durch den Kunden nicht binnen 12 Monaten seit dem Datum der Auftragsbestätigung abgerufen und abgenommen worden ist. Die Abruf- und Abnahmeverpflichtung des Kunden bleibt unberührt.
 
3. Vertragsänderungen und/oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der schriftlichen Bestätigung durch ATECO. Mündliche Vereinbarungen sind erst dann wirksam, wenn sie durch ATECO schriftlich bestätigt werden. Die Verkaufsangestellten der ATECO sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlich fixierten vertraglichen oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Beziehungen hinausgehen.
 
4. Mitgeteilte Preise, auch soweit sie in Auftragsbestätigungen der ATECO enthalten sind, geltend als freibleibend. Lieferungen erfolgen zu den zum Lieferungszeitpunkt gültigen allgemeinen ATECO-Listenpreisen. Der bei Importwaren angegebene Preis unterliegt dem aktuellen Zolltarif. Wird der Zolltarif nach Zustandekommen des Vertragsverhältnisses neu festgesetzt, bleibt es ATECO vorbehalten, bei im Anschluss an die Neufestsetzung erfolgenden Nachbestellungen oder bei Waren, die vereinbarungsgemäß erst nach dem Zeitpunkt der Neufestsetzung geliefert werden sollen, nach billigem Ermessen eine angemessene und verhältnismäßige Neuanpassung des Preises vorzunehmen. ATECO bleibt ferner nach billigem Ermessen eine angemessene und verhältnismäßige Anpassung des Kaufpreises insoweit vorbehalten, als sich der Kurswert einer Fremdwährung zum Euro zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Abruf der zu berechnenden Lieferung nicht unerheblich zu Lasten von ATECO verändert hat. Sämtliche Preisangaben verstehen sich für unverpackte und unversicherte Ware.
 
5. Angegebene Lieferungstermine, Lieferungsfristen oder Lieferungszeiträume sind nur annähernd und unverbindlich; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der jeweils rechtzeitigen ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der ATECO durch ihre Vorlieferanten, es sei denn, die Vertragsparteien haben im Einzelfall einen bestimmten Liefertermin, eine bestimmte Lieferfrist oder einen bestimmten Lieferungszeitraum aus-drücklich schriftlich als "verbindlich" vereinbart. ATECO ist von ihrer Lieferungsver-pflichtung gegenüber dem Kunden entbunden, wenn sie ihrerseits von ihren Vorlieferanten nicht rechtzeitig oder nicht in der geschuldeten Warenqualität oder nicht gemäß den geschuldeten technischen Spezifikationen der bestellten Ware beliefert worden ist. Die Lieferungsverpflichtung entfällt ferner bei wesentlichen Veränderungen der geltenden gesetzlichen oder behördlichen Importbedingungen, bei erheblichen Veränderungen des zwischen den Vertragsparteien maßgeblichen Wechselkurses, bei wesentlichen Rohstoffverteuerungen, in Fällen höherer Gewalt, bei wesentlichen Veränderungen der Energiekosten, Frachtkosten oder sonstiger für die Lieferung relevanter Begleitkosten, sowie bei Lieferungsschwierigkeiten infolge von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik, Aussperrung, etc.). Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber ATECO sind insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Im Falle ihrer Leistungsfreiheit durch Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen der vorgenannten Art sind beide Vertragsparteien binnen einer angemessenen Frist von 3 Wochen nach Bekanntwerden und Mitteilung des Störungsgrundes berechtigt, wahlweise eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu verlangen, oder aber die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den gesetzlichen Rücktrittsvor-schriften (§§ 346 ff. BGB) zu beanspruchen. Sämtliche durch ATECO gelieferten Produk-te sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Dem Kunden ist bekannt, dass die Wiederausfuhr dieser Waren den Außenwirtschaftsgesetzen der Bunderepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes des Produktes unterliegt und für ihn ggf. genehmigungspflichtig ist. Es obliegt dem Kunden, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und ggf. entsprechende gesetzeskonforme Genehmigungen selbst zu beantragen und zu erwirken.
 
6. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Kunden über, sobald ATECO den Liefergegenstand an den Spediteur oder an den Frachtführer oder an einen anderweitigen zum Versand eingesetzten unselbständigen Beförderer oder an eine sonstige zum Transport bestimmte Person übergeben oder aber die Ware anderweitig zwecks Versendung das Warenlager verlassen hat. Ohne eine anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung stehen Art und Weise der Versendung einschließlich der Verpackung sowie die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung der Ware an den Kunden ab inländischem Auslieferungslager oder ab ausländischem Hersteller-/Zulieferunternehmer erfolgt, im billigem Ermessen der ATECO. Versand- und Verpackungskosten stellt ATECO dem Kunden nach angefallenem Aufwand in Rechnung.
7. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung -, die ATECO aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden gegen-wärtig oder künftig zustehen, verbleibt die gelieferte Ware im erweiterten Vorbehaltsei-gentum der ATECO. Werden Forderungen im Wechsel- oder Scheckverfahren ausgegli-chen, bleibt das Vorbehaltseigentum bestehen, solange ATECO sich ihrerseits noch in der wechsel- oder scheckmäßigen Haftung befindet.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt und nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er ist nicht befugt, anderweitig, insbesondere durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung, über die Ware zu verfügen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an ATECO ab. ATECO ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
 

Der Kunde hat die von ihm aufgrund der Einziehungsermächtigung vereinnahmten Beträge aus den sicherungshalber an ATECO abgetretenen Forderungen treuhänderisch unter gesonderter Aufbewahrung und Buchung für ATECO zu verwalten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren durch den Kunden weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes (Rechnungswert) der Vorbehaltsware. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Vollstreckungsmaßnahmen zu Lasten der Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Vorbehaltseigentum hinweisen und ATECO unverzüglich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Vollstreckungsgläubigers oder des sonstigen Dritten schriftlich und fernmündlich benachrichtigen. Die Kosten etwaiger Interventionen der ATECO gegen Vollstreckungsgläubiger oder gegen sonstige auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte gehen zu Lasten des Kunden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ATECO berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung durch ATECO liegt kein Rücktriff vom Vertrag. Etwaige Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für ATECO vor, ohne dass diese daraus rechtlich verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindungen, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für ATECO wertanteilsmäßig (Rechnungswert) (Mit-)eigentum an der neugeschaffenen Sache oder sonstigen Sachverbindung. Falls der Kunde zunächst Alleineigentümer der neuen Sache oder Sachverbindung wird, räumt er ATECO daran wertanteilsmäßig das Miteigentum ein und verwahrt die Sache für ATECO unentgeltlich. Bei Weiterveräußerung der neuen Sache oder Sachverbindung gilt die obige Vorausabtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auch für die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und schonend zu behandeln, getrennt zu lagern und auf Wunsch der ATECO hin als solche zu kennzeichnen. Vertragliche, insbesondere versicherungsvertragliche oder deliktische Ansprüche des Kunden aus einer Beschädigung, einer Zerstörung oder einem Abhandenkommen der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) einverständlich an ATECO abgetreten. ATECO gibt die ihr im Rahmen dieser Eigentumsvorbehaltsvereinbarung gewährten Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden frei, soweit der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen der ATECO nachweisbar um mehr als 20 v. H. übersteigt.
 
8. Sämtliche Rechnungen der ATECO sind sofort rein netto fällig und zahlbar. Zahlt der Kunde nach Fälligkeit nicht, so ist ATECO berechtigt, die jeweils banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugszinsschaden i. H. v. 10% p. a. zu berechnen. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in Zahlungsverzug, ist ATECO - unbeschadet ihrer Rechte gemäß §§ 284 ff., 326 BGB -berechtigt, anderweitige vereinbarte oder künf-tige Lieferungen wahlweise nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme auszu-führen. Löst der Kunde eine Nachnahme nicht ein, kann ATECO die Ware - unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen Rechte - anderweitig auf Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung veräußern und dem Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm ver-einbarten Kaufpreis und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung stel-len.
 
9. ATECO liefert die Ware mangelfrei in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferungszeitpunkt üblich ist. Sie haftet nicht für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung seitens ATECO über Verwendungsmöglichkeiten der Ware beraten worden ist. Eine auf Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen u. ä. der ATECO ggf. mitgeteilte Garantie- und Gewährleistungsangabe des Herstellers der gelieferten Ware ist für ATECO im Verhältnis zum Kunden unverbindlich. Etwaige Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche der ATECO gegenüber dem Hersteller der gelieferten Ware werden mit Anlieferung der Ware an den Kunden abgetreten, der diese Abtretung mit der tatsächlichen Übernahme der Lieferung annimmt. Weitergehende Ansprüche zwischen ATECO und dem Kunden im Rahmen einer ggf. mitgeteilten Herstellergarantie bestehen nicht, auch soweit ATECO kulanzweise die logistische Abwicklung eines Garantiefalls, insbesondere die Weiterleitung eines Produktes zur Überprüfung an den Hersteller übernimmt. Im Übrigen erstreckt sich die Gewährleistung der ATECO für mangelhafte oder vom vereinbarten Kaufgegenstand abweichende Ware nach deren Wahl entweder auf Nachbesserung oder aber auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, dies gilt auch für Dienstleistungen. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf etwaige Mängel, auf ihre Beschaffenheit und auf das etwaige Vorhandensein ggf. zugesicherter Eigenschaften im handelsüblichen Umfang zu untersuchen. Mängel oder sonstige Abweichungen der gelieferten Ware vom vertraglich vereinbarten Lieferungsumfang sind nach ihrer Feststellung unverzüglich schriftlich gegenüber ATECO zu rügen. Nach Ablauf von 8 Tagen seit dem Lieferungsdatum gilt die Ware als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen oder sonstige Beanstandungen im Rahmen einer stichprobenmäßig auch im Hinblick auf die elektrische/elektronische Ausführung und funktionsgerechte Einsatzfähigkeit durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Mit der Weiterveräußerung oder Verarbeitung/Änderung der Ware erkennt der Kunde die Mangelfreiheit und Vertragsgemäßheit der Lieferung an. Eine Gewährleistung für bereits verarbeitete oder nach Ablauf der vorgenannten Rügefrist weiterveräußerte Ware ist demgemäß ausgeschlossen. Warenrücklieferungen wegen mangelhafter oder sonstiger nicht vertragsgemäßer Lieferung sind nur in Abstimmung mit ATECO unter konkreter Bezugnahme auf die jeweilige Lieferschein-/Rechnungsnummer zulässig. Bei sämtlichen Rücksendungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs bis zum Eingang der zurückgelieferten Ware bei ATECO.
 
10. Die Haftung der ATECO für ihre Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten beschränkt.
 
11. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der ATECO ein Zurückbehal-tungs-recht auszuüben, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte oder um von ATECO schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.
 
12. Sämtliche Verpflichtungen aus der mit ATECO bestehenden Geschäftsbeziehung sind an deren Sitz (Dietzenbach) zu erfüllen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen ATECO und dem Kunden, auch im Zusammenhang mit Wechsel- und Scheckansprüchen, ist Dietzenbach. Es gilt ausschließlich das Recht der der Bundesrepublik Deutschland. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Be-stimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Ver-einbarungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Ver-tragsbestimmungen durch solche Absprachen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirt-schaftlichen Zweck den mit der jeweils nichtigen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt
Ateco EDV GmbH - Jahnstr. 64 - 63150 Heusenstamm - Tel +49 6104 60 99 633 - Fax +49 6104 60 99 636 - Mail info@ateco.de
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